Die Satzung

Gesellschaft zur Förderung Internationaler Städtepartnerschaften Minden e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Gesellschaft zur Förderung Internationaler Städtepartnerschaften Minden e. V..

Er hat seinen Sitz in 32425 Minden, Nach Kuhlmanns Freuden 3  und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Minden eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereines

Der Verein bezweckt die Pflege und Fortentwicklung bestehender und neuer freundschaftlicher Beziehungen auf schulischem, sportlichem und kulturellem Gebiet zu den Partnerstädten der Stadt Minden. Darüber hinaus kann der Verein eigene freundschaftliche Beziehungen zu Städten seiner Wahl begründen und pflegen.

Somit dient er auf kultureller Ebene der Förderung nationaler und internationaler Freundschaft sowie der Völkerverständigung und verfolgt mit selbstloser Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordung“. Er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke, soweit sich diese nicht in den Grenzen der o.a. Abgabenordnung halten.

Für die Verwirklichung der Satzungszwecke macht die Mitgliederversammlung alljährlich Vorschläge. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Außer dem Ersatz zweckverbundener Auslagen erhalten Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Entstehung der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, wenn sie die Gewähr dafür bieten, dass sie sich für die Zwecke und Ziele des Vereins einsetzen. Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Vereine und sonstige Organisationen können korporative Mitglieder werden. Die für Einzelmitglieder geltenden Bestimmungen finden sinngemäß Anwendung. Über die Aufnahme eines Mitglieds in den Verein entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann beendet werden

  • durch freiwilligen Austritt des Mitglieds mittels schriftlicher Kündigung zu Händen des Vorstands unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluß eines Kalenderjahres
  • durch Auflösung oder Erlöschen des korporativen Mitgliedes
  • durch Ausschluß mit sofortiger Wirkung, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand. Legt das Mitglied gegen diesen Beschluß beim Vorstand Widerspruch ein, so hat der Vorstand die endgültige Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
  • Die Mitgliedschaft erlischt am Ende des Jahres, wenn ein Mitglied mit mehr als 1 Jahresbeitrag rückständig ist und trotz Mahnung nicht zahlt. Es bedarf dann keines Vorstandsbeschlusses mehr.

Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch den Tod eines Mitgliedes. Überzahlte Beiträge brauchen nicht zurückgezahlt zu werden.

§ 5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereine sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) der Beirat,

d) die Rechnungsprüfer.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat die rechtliche Stellung des obersten Vereinsorgans. Sie regelt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht von einem anderen Organ des Vereins zu besorgen sind. Ihre Aufgaben sind:

  • Die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes und dessen Entlastung,
  • die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und der Rechnungsprüfer,
  • die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder,
  • die Beschlussfassung über Aufgaben, die aus der Satzung hervorgehen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten,
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr zu berufen, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres. Weitere Mitgliederversammlungen können berufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Sie sind zu berufen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Zur Satzungsänderung ist jedoch eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder und zur Auflösung des Vereins eine ebensolche von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift auszufertigen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins ist mehrgliedrig. Seine Bestellung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Diese wählt jedes Vorstandsmitglied einzeln mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren in sein Amt, und zwar:

1. eine(n) Vorsitzende(n)
2. eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n)
3. eine(n) Schriftführer/in
4. eine(n) Schatzmeister/in,
5. eine(n) Beisitzer/in.

Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes verlängert sich jeweils bis zur Durchführung der Neuwahl. Eine Wiederwahl ist möglich. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes kann für den Rest der Wahlzeit ein Nachfolger von der Mitgliederversammlung gewählt oder vom Vorstand kommissarisch bestellt werden.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und regelt hierzu die Geschäftsverteilung unter den Vorstandsmitgliedern gemäß den vorgesehenen Amtseigenschaften und seiner Geschäftsordnung.

Die Geschäftsführung erfolgt innerhalb der Grenzen seines durch diese Satzung bestimmten Vertretungsauftrages, nämlich:

Der Vereinsvorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters des Vereins und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden – im Fall der Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden – in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied.

Unter Wahrung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht gehören zu den besonderen Aufgaben des Vorstandes:

  • die Behandlung der zur Verwirklichung der Satzungszwecke von der Mitglieder-versammlung gemachten Vorschläge beziehungsweise die Durchführung der diesbezüglich gefassten Beschlüsse,
  • die Einberufung der Mitgliederversammlungen und die Einladung der Beiratsmitglieder und die Abgabe des Rechenschafts- und Geschäftsberichts,
  • die Information der Vereinsmitglieder über wesentliche Vereinsangelegenheiten.

Die Arbeit der Geschäftsführung des Vorstandes ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Der Vorstand erarbeitet und fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder in dessen Auftrage vom Sekretariat schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch nach seiner Geschäftsordnung einberufen werden. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen Vorstandsmitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Über den Ablauf der Vorstandssitzung und über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift auszufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Der Beirat

Die Beiratsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

Für jede Partnerstadt der Stadt Minden und jede weitere Partnerstadt der GeFIS wird  ein  Beirat gewählt, der die partnerschaftlichen Aktivitäten mit dieser Stadt koordiniert. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Beiräte für Koordinations- oder Beratungs-aufgaben bestellen, sofern er dies zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben für notwendig erachtet. Die vom Vorstand bestellten Beiräte sind in der nächsten Mitgliederversammlung zur Wahl zu stellen.

Die Beiratsmitglieder sind für die Umsetzung der vom Vorstand beschlossenen Aktivitäten innerhalb ihres Wirkungsbereiches verantwortlich. Sie beraten den Vorstand bezüglich geplanter Aktivitäten innerhalb ihres Wirkungsbereiches und berichten über den Umsetzungsstand der vom Vorstand beschlossenen Aktivitäten. Dazu werden sie, auch einzeln, vom Vorstand zu den Vorstandssitzungen eingeladen.

Bei Aktivitäten, die einen größeren Koordinations- und Vorbereitungsaufwand erfordern (z.B. Festivals, Ausstellungen), bestellt der Vorstand Arbeitsgruppen / Festausschüsse, die die Beiräte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen.

§ 9 Die Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf Vorschlag aus den Reihen der Mitglieder für ein Geschäftsjahr mit den Stimmen der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, die Kassen- und Rechnungsführung das Vereins sachlich zu überprüfen. Ein Prüfungsbericht ist dem Vorstand schriftlich und der Mitgliederversammlung mündlich zu erstatten.

§ 10 Das Ende des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der in § 6 festgelegten Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder erfolgen. Im Falle einer Auflösung sind, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das verbleibende Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder, eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die gleichen im § 2 dieser Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke.

§ 11  Das Aufnahmeformular

Aufnahmeantrag ab 2017

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